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Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile aller Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber. Hiervon abweichende Bedingungen gelten nur, wenn diese von beiden Seiten ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Lieferzeiten
Lieferzeit und Liefertermine gelten stets als unverbindlich und angenähert, außer es werden ausdrücklich Fix-Liefertermine schriftlich vereinbart. Die Festsetzung von Lieferterminen setzt die Abklärung aller hierfür relevanter technischer Fragen voraus.
Bei nachträglich vorgenommenen vertraglichen Ergänzungen oder Änderungen beginnen die Lieferzeiten neu zu laufen. Gleiches gilt, sollten seitens des Bestellers die für die Anlieferung oder Montage nötigen Voraussetzungen nicht geschaffen sein.
Bei Annahmeverzug haftet der Auftraggeber für die hieraus entstehenden Kosten. In Fällen höherer Gewalt sowie durch verursachte Verzögerungen Dritter, z.B. Spediteure oder beauftragte Hersteller, sind angemessene Verlängerungen von Lieferzeiten und Lieferterminen vorbehalten.

§ 3 Lieferbedingungen
Preise gelten ab Lager in Paderborn-Borchen. Auslieferung an Auftragsgeber beziehungsweise an Endkunden ist im Regelfall unfrei. Speditionsware: Berechnung nach Aufwand. Aufstellung bzw. Montage wird zusätzlich berechnet.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind in EURO ausgestellt.
Internet-Shop: Zahlung ausschließlich Vorkasse, oder via PayPal.
Registrierte Kreditkunden: Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto - Ersatzteile: 10-14 Tage netto - wenn nicht Anderes schriftlich vereinbart wurde.
Zahlungsverzug: Bearbeitungsgebühren von € 7,00 zzgl. MwSt. pro Vorgang werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Verzugszinsen können ohne Mahnung ab Tag der Fälligkeit in Höhe von 4,5% pro Monat in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Gewährleistung
Für Haftung, Mängelrügen und Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Gewährleistungspflichten entfallen, wenn Fehler nicht fristgerecht angezeigt wurde, sowie bei unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung. Siehe auch Garantievorschriften in respektive Produktkatalog.
Irrtum vorbehalten. Sämtliche Angaben zu Preisen, Maßen, Farben und technischen Daten stehen unter Vorbehalt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, Verwertung, Freigabe
§ 6.1 SR Equipment behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zu vollständigen Bezahlung (samt allen Nebenkosten, z.B. Wechselgebühren, Finanzierungskosten, Zinsen) vor. Bei Kaufleuten gilt dies in Bezug auf alle aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunde entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, bis zur erstmaligen Erfüllung aller offenen Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
§ 6.2 Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten.
§ 6.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie inkl. MwSt.), die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, tritt der Kunde bereits jetzt an SR-Equipment ab, SR-Equipment nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§ 6.4 Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für SR-Equipment vorgenommen ohne dass daraus Verbindlichkeiten für SR-Equipment erwachsen können. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
§ 6.5 Bei Einbau in fremde Waren durch die Kunde wird SR-Equipment Miteigentümer an den neuentstandenen Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
§ 6.6 Wird die von SR-Equipment gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an SR-Equipment ab, SR-Equipment nimmt die Abtretung an. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde SR-Equipment anteilmäßig Miteigentum überträgt.
§ 6.7 Der Kunde verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für SR-Equipment.
§ 6.8 Der Kunde tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an SR-Equipment ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. SR-Equipment nimmt die Abtretung an.
§ 6.9 Die Entgegennahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Der Eigentumsvorbehalt und die Gegenforderung von SR-Equipment erlöschen erst mit der endgültigen und verlustfreien Gutschrift des Schecks.
§ 6.10 Es ist uns gegenüber Kaufleuten gestattet, die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
§ 6.11 Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. SR-Equipment kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. SR-Equipment ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
§ 6.12 Soweit der Verzug sich über mindestens zwei Raten erstreckt und nicht unverschuldet durch den Kunden entstanden ist, kann SR-Equipment weiter die sofortige Herausgabe der Ware fordern; dies gilt bei anderen als Verbraucherkreditgeschäften im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Kaufleuten ist SR-Equipment in diesem Fall zur Verwertung der Sache unter Anrechnung auf den geschuldeten Kaufpreis berechtigt.
§ 6.13 Sollte die Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter oder sollte die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über Vermögen des Kunden beantragt werden, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
§ 6.14 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist SR-Equipment verpflichtet, auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
§ 6.15 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sicher zu lagern und ab dem Wert von € 3000.- von dem Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an SR-Equipment abgetreten. SR-Equipment nimmt diese Abtretung an.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn oder ein anderer Ort unserer Wahl, in jedem Fall findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere vorstehender Bedingungen unwirksam oder ungültig sein, ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

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